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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
WIP Mess- und Regelarmaturen Vertriebsgesellschaft mbH
An der Bahn 2; 22844 Norderstedt
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und
dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung des Verkäufers, ebenso jeder Verzicht
auf dieses Schriftformerfordernis.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer
an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung
des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
ab Werk (EXW) Norderstedt zzgl. Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Der Verkäufer liefert, falls nicht anders vereinbart,
ab Werk (EXW) Norderstedt. Liefertermine oder -fristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer
Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer
die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren
oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten
eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert,
ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann
der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer
nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in
Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung
ist für den Käufer nicht von Interesse. Ist bei Abrufaufträgen
ein Abrufzeitraum nicht ausdrücklich vereinbart, gilt ein
Zeitraum von 12 Monaten ab Auftragserteilung als vereinbart.
Sollte nach Ablauf dieses Zeitraums die Lieferung noch nicht
vollumfänglich abgerufen sein, so ist der Verkäufer
berechtigt, das ortsübliche Lagergeld, mindestens jedoch
0,5 % des Nettorechnungsbetrages zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher
Höhe für jeden angefangenen Monat zu verlangen sowie
den Käufer zur Abholung der noch nicht abgerufenen Mengen
unter Fristsetzung aufzufordern. Nach Fristablauf gilt Abs.
7 entsprechend.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen
des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen;
mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf ihn über.§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln
geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche
beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers
nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die
nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen
Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer
eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer
dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht
widerlegt.
(3) Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte
einen Mangel aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner
Wahl und auf seine Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender
Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält
und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer
geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten
an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der
Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte
Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten
zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl,
kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer
stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem
Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt
oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig
um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung
oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt
das (Mit-)- Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so
wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt
das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware,
an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt
ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere
Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit
der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –
insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt,
die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder ggf. die Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu
verlangen, sofern der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten
ist.
§ 8 Zahlung
(1) Der Verkäufer ist berechtigt, am Tag der Lieferung/Leistung
Rechnung zu legen, bei Vorausrechnung am Tag der Bestellung.
Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und innerhalb von
8 Tagen ab Rechnungsdatum abzgl. 2 % Skonto oder innerhalb von
20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf dem Konto des Verkäufers
eingehend zu zahlen. Nach Ablauf der vorbezeichneten 20-Tages-Frist
kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ohne dass es einer
Mahnung bedarf.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über
die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer
über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird.
(4) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug gemäß
Abs. 1, so ist der Verkäufer unter Vorbehalt eines weitergehenden
Schadens berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu verlangen. Zudem wird der Käufer für jede Mahnung
mit den hierdurch entstehenden Kosten, mindestens € 15,--
pro Mahnung belastet.
(5) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände
bekannt werden, die ebenso die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Scheck(s)
angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit
Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht
verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten
Produkten vorzunehmen.
§ 10 Patente
(1) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer
wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken
oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes
stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers
ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist,
dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten
überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung
ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände
des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen
Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den
in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien,
dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich
verletzten Patente beschafft
oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw.
Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches
gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den
Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 12 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der
Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter
Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur
bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche
auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen
Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden
können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer
garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer
gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in
den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche,
die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden
sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort,
Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen
ist, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort ist Norderstedt.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 06/2006
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